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Parteisatzung
§ 1 Name und Sitz der Partei Die Partei führt den Namen: "Aufbruch für Bürgerrechte Freiheit und Gesundheit" Mit dem Kürzel "AUBRUCH". Der Sitz der Partei ist München. Der Tätigkeitsbereich ist Bayern und die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Die Partei gliedert sich in einen Bundesverband in Landes- und Bezirksverbände. Sitz des Bundesverbandes ist München.
§ 3 Parteizweck Die Partei bezweckt die Teilnahme an Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen zur Verbreitung und politischen Durchsetzung ihres demokratischen, am Deutschen Grundgesetz orientierten Gedankenguts. Im übrigen sind ihre Ziele in Thesenpapieren sowie in ihrem Parteiprogramm schriftlich fixiert.
§ 4 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Neue Mitglieder sind zunächst fördernde Mitglieder. Der Vorstand entscheidet innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über die Aufnahme derselben als ordentliche Parteimitglieder. Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der Partei ist ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Ordentliche Mitglieder können ihr aktives und passives Wahlrecht nur dann ausüben, wenn die Mitgliedsbeiträge regelmäßig bezahlt sind und keine Rückstände bestehen.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden des für den Antragsteller zuständigen Gebietsverbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muß nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt durch Ausschluss durch Ableben des Mitgliedes
Der Austritt muss durch das Mitglied schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Die Beitragszahlungspflicht endet mit dem Monatsende des Austritts.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur dann erfolgen, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung sowie gegen die im Parteiprogramm und Thesenpapieren festgelegten Grundsätze der Partei und/oder gegen die von der Partei beschlossene Ordnung, Vorgehensweise und Sprachregelung verstößt und damit der Partei schwereren Schaden zufügt.
Vor der Entscheidung, ein Mitglied auszuschließen, sind zulässige Ordnungsmaßnahmen: die Abmahnung die verschärfte Abmahnung mit Fristsetzung und Androhung des Ausschlusses.
Die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können sind die Vorstände der Gebietsverbände bzw. der Vorstand des Bundesverbandes.
Abmahnungen werden ebenfalls von den zuständigen Vorständen ausgesprochen. Hält trotz Abmahnung das schädigende Verhalten des Mitgliedes an, empfiehlt der Vorstand den Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet das beim betroffenen Gebietsverband gebildete Schiedsgericht. Das Mitglied kann am Schiedsgericht beim Bundesverband der Partei Berufung einlegen. Die Schiedsgerichte werden nach § 14 Parteiengesetz gebildet und handeln nach der von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festzulegenden Schiedsgerichtsordnung.
Sind die schädigenden Handlungen des Mitgliedes besonders schwerwiegend, entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes in Abstimmung mit dem Vorstand des betroffenen Gebietsverbandes, das Mitglied bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen. Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.
Der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände verbunden mit der Amtsenthebung des gesamten Vorstandes derselben ist nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung sowie das Programm der Partei zulässig. Insbesondere wenn solche Verstöße von einer erheblichen Anzahl Mitglieder des Gebietsverbandes unter Billigung seitens der Vorstandes begangen werden, sind solche Maßnahmen zulässig. Der Ausschluß eines nachgeordneten Gebietsverbandes sowie die Amtsenthebung des gesamten Vorstandes kann vom Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbandes ausgesprochen werden. Die Maßnahme muß von der Mitgliederversammlung anläßlich des nächsten Parteitages bestätigt werden. Erfolgt diese Bestätigung nicht, tritt die Maßnahme außer Kraft.
Der ausgeschlossenen Gebietsverband kann ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht handelt nach der Schiedsgrichtsordnung.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Partei zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder haften nicht für etwaige Schulden der Partei.
§ 5 Beiträge Jedes Mitglied hat einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgelegten monatlichen Beitrag zu leisten. Dieser ist jeweils am 5. Werktag eines Kalendermonats fällig und in der Regel durch Bankeinzug zu zahlen.
§ 6 Organe
Organe der Partei sind die Mitgliederversammlung der einzelnen Verbände die Vorstände der einzelnen Verbände
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Verbänden höherer Stufen (Bundesverband, Landesverbände) die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der unteren Stufe der Bezeichnung "Hauptversammlung".
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen
§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme (der Bundesverband) der Satzung und deren Änderungen (jeder Gebietsverband für sich) die Beitragsordnung (der Bundesverband) die Schiedsgerichtsordnung (der Bundesverband) den Jahresbericht (jeder Gebietsverband für sich) die Entlastung des Vorstands (jeder Gebietsverband für sich) die Neuwahl des Vorstands (jeder Gebietsverband für sich) die Auflösung der Partei bzw. die Verschmelzung mit anderen Parteien (der Bundesverband).
Der Inhalt der Satzungen des Gebietsverbände und deren Änderungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Bundesverbandes, zur Parteiordnung und zum Parteiprogramm stehen.
Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung der Partei bzw. die Verschmelzung mit anderen Parteien beschließt, ist innerhalb von 2 Monaten nach diesem Beschluß eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Bundesverbandes sowie aller weiteren Gebietsverbände der Partei zu organisieren und durchzuführen. Aufgrund des Ergebnisses der Urabstimmung gilt dann der Beschluß über die Auflösung bzw. die Verschmelzung entweder als bestätigt, geändert oder aufgehoben. Ein etwaiges nach der Auflösung verbleibendes Parteivermögen fällt dem SOS- Kinderdorf e.V. zu, der es für seinen Vereinszweck zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
Spätestens alle 2 Jahre hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten über den die Mitgliederversammlung Beschluß faßt. Der finanzielle Teil des Berichtes ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu überprüfen.
§ 8 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Nach zwei Kalenderjahren muß eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens im darauffolgenden März stattfinden. Dies gilt sowohl für den Bundesverband als für alle nachgeordneten Gebietsverbände.
Außer dieser ordentlichen Mitgliederversammlung kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen werden, wenn es das Interessen der Partei erfordert.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Ausschlaggebend ist das Datum des Poststempels.
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sowie zu Volksvertretungen sind geheim und erfolgen schriftlich mit Stimmzetteln. Bei den übrigen Wahlen und bei Beschlüssen kann offen abgestimmt werden. Wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Das Stimmrecht in Mitgliedsversammlungen kann auch durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über die Parteiauflösung oder die Verschmelzung mit anderen Parteien bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Ist dieser Beschluß gefaßt worden, muß die in § 7 festgelegte Urabstimmung unter allen ordentliche Mitgliedern durchgeführt werden.
Die von den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse werden in Protokollen festgehalten und sind vom Schriftführer sowie vom Vorstandsvorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 9 Aufstellung von Wahlbewerbern zu Volksvertretungen
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung ist durch die Wahlgesetze sowie die Bestimmungen in vorstehendem § 8 geregelt.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind folgende Organe der Partei befugt: 1. für Europa- und Bundestagswahlen, der Bundesvorstand 2. für Landtagswahlen, der Vorstand der Landesverbände 3. für Bezirks,- Kreis- und Kommunalwahlen, der Vorstand der unteren Stufen
§ 10 Zusammensetzung und Wahl der Vorstands
Jeder Vorstand - sowohl des Bundesverbandes als auch aller Gebietsverbände - besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. ( stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Kassierer/Schatzmeister und dem Schriftführer. Weitere stellvertretende Vorsitzende können bei Notwendigkeit und Gegebenheit bestellt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist, auch wenn zwei Jahre abgelaufen sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatzmitglied von einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der Vorstand leitet den Bundes- bzw. die Gebietsverbände und führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand trifft alle notwendigen Entscheidungen, soweit diese nicht nach § 7 der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Für die Vorstände der Gebietsverbände gilt außerdem, daß ihre Entscheidungen nicht im Widerspruch zur Satzung des Bundesverbandes, zur Parteiordnung sowie zum Parteiprogramm stehen dürfen.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, die Partei gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n wird/werden im Innenverhältnis angewiesen, von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 12 Finanzordnung
Sowohl der Bundesverband als auch die Gebietsverbände wenden für die Form und Inhalt ihrer Finanzordnung die Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes an.
Der Bundesverband und die Gebietsverbände führen über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch und zwar nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes.
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Vermögensrechnung umfassen die in § 24 des Parteigesetzes 2, 3 und 4 aufgelisteten Posten.
Im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei (beim Bundesverband) sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverbänden sowie die Rechenschaftsberichte der einzelnen nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Landesverbände im Verhältnis zu den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden. Im übrigen gelten für Form und Inhalt der Rechenschaftsberichte die Vorschriften von § 24 des Parteiengesetzes 5, 6, 7, 8 und 9.
§ 13 Keine Mitgliedschaft für Angehörige verfassungsfeindlicher und extremistischer Organisationen.
Personen, die extremistisch-politischen oder extremistisch-religiösen bzw. verfassungsfeindlichen Organisationen angehören, können zu keinem Zeitpunkt Mitglieder des "Aufbruchs für Bürgerrechte, Freiheit und Gesundheit" werden. Zu solchen Organisationen zählen insbesondere alle links- u. rechtsextremistischen Gruppen, Bewegungen religiöser Extremisten, die Scientology-Bewegung, alle Nachfolgeorganisationen der NSDAP, sämtliche Geheimlogen und alle Gruppierungen, welche eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland darstellen. Mitgliedsanträge von Personen, die den o. g. Organisationen angehören, werden grundsätzlich abgelehnt. Dies gilt auch rückwirkend, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, daß eine Mitgliedschaft in einer der o. g. Organisation zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mitgliedschaft beim "Aufbruch für Bürgerrechte, Freiheit und Gesundheit" verschwiegen wurde.
§ 14 Gründung von Landesverbänden - Verhältnis der Bundespartei zu den Landesverbänden
Ein Landesverband des "Aufbruchs" kann sich konstituieren, wenn es in dem betreffendem Bundesland mindestens fünf Parteimitglieder gibt. Die Konstituierung eines Landesverbandes bedarf der Genehmigung durch den Bundesvorstand der Partei. Jeder Landesverband des "Aufbruchs" konstituiert sich zwingend auf der Grundlage der Satzung und des Parteiprogramms des "Aufbruchs". Bei der konstituierenden Sitzung des Landesverbandes muß mindestens ein Vertreter des Bundesvorstandes anwesend sein. Auf der konstituierenden Sitzung eines Landesverbandes wird in freier, gleicher und geheimer Wahl durch die anwesenden Mitglieder ein Landevorstand, mindestens bestehend aus einen Landesvorsitzenden sowie einem Kassenwart und einem Schriftführer gewählt. Generell kann der Bundesvorstand aus unten benannten Gründen gegen die von einer Landesmitgliederversammlung vollzogene Wahl des Landesvorsitzenden und des Landesvorstandes oder sonstiger Entscheidungen eines Landesverbandes Einspruch beim Bundesschiedsgericht einlegen.
Als solche Gründe sind anzusehen:
- Gefahren für den inneren Zusammenhalt des "Aufbruchs". - Gefahren für die Umsetzung und den Erhalt der bei der Parteigründung maßgebenden politisch-ethischen Grundwerten des "Aufbruchs". - Gefahren für den Ruf und das Ansehen des "Aufbruchs". - Verstöße gegen Inhalte der Parteisatzung oder des Parteiprogramms des "Aufbruchs". - Verstöße gegen grundlegende Beschlüsse der Bundespartei.
Bis zur Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes sind die vom Bundesvorstand kritisierten Beschlüsse des Landesverbandes auszusetzen.
Über die endgültige Zahl der Personen in einem Landesvorstand entscheidet der Landesverband.
Ein Landesverband muß die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes spätestens 14 Tage im voraus schriftlich über alle geplanten Aktivitäten unterrichten. Der Landesverband hat den Bundesvorstand rechtzeitig und im voraus über geplante Landesparteitage zu informieren. Vertreter des Bundesvorstandes haben das Recht auf Landesparteitagen anwesend zu sein. Über die auf einem Landesparteitag gefaßten Beschlüsse eines Landesverbandes muß der betreffende Landesverband die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes innerhalb einer Woche schriftlich unterrichten.
Der Vorstand eines Landesverbandes koordiniert die Zusammenarbeit der Bezirksverbände auf seinem Gebiet. Der Bundesvorstand kann hierbei jederzeit Einspruch beim Bundesschiedsgericht einlegen. Das gesamte Handeln des Landesverbandes muß unter strikter Beachtung der Satzung und des Programms des "Aufbruchs" geschehen.
Gemäß § 4 der Parteisatzung kann ein Landesverband aufgrund schwerwiegender Gründe ausgeschlossen bzw. auch aufgelöst werden.
Als solche Gründe sind anzusehen:
- Gefahren für den inneren Zusammenhalt des "Aufbruchs". - Gefahren für die Umsetzung und den Erhalt der bei der Parteigründung maßgebenden politisch-ethischen Grundwerten des "Aufbruchs". - Gefahren für den Ruf und das Ansehen des "Aufbruchs". - Verstöße gegen Inhalte der Parteisatzung oder des Parteiprogramms des "Aufbruchs". - Verstöße gegen grundlegende Beschlüsse der Bundespartei.
Der Bundesvorstand veranlaßt beim Vorliegen der oben genannten Gründe nach eigenem Ermessen den Ausschluß oder die Auflösung eines Landesverbandes. Diese Maßnahme muß gemäß Parteiengesetz § 16 Abs. 2 auf Antrag des Bundesvorstandes vom nächsthöheren Parteiorgan der Partei bestätigt werden. Das nächsthöhere Parteiorgan des "Aufbruchs" ist gemäß §18 der Parteisatzung das Bundesschiedsgericht. Gegen eine solche Entscheidung kann der betroffene Landesverband Einspruch bei der Berufungsinstanz des Bundesschiedsgerichtes einlegen. Von der Entscheidung des Bundesvorstandes über den Ausschluß bzw. die Auflösung eines Landesverbandes an bis zur Vorlage eines endgültigen Urteils des Bundesschiedsgerichtes darüber gilt der betreffende Landesverband als ausgeschlossen bzw. aufgelöst. Der Bundesvorstand kann beim Vorliegen der o. g. Gründe dem betreffenden Landesverband nach eigenem Ermessen vor einem Ausschluß oder einer Auflösung auch Abmahnungen oder eine Androhung auf Ausschluß bzw. Auflösung zukommen lassen. Diese Maßnahmen bedürfen keiner Bestätigung durch das Bundesschiedsgericht.
Es können sich auch Parteimitglieder zu einem mehrere Bundesländer umfassenden Landesverband zusammenfinden. Für diesen Fall gilt das oben in diesem Paragraphen gesagte in gleicher Weise. Ein solcher Landesverband trägt den Namen der Länder, die er umfaßt.
§ 15 Bezirksverbände
Bezirksverbände sind als die kleinste geographische Untergliederung des "Aufbruchs" anzusehen. Die geographischen Grenzen der Bezirksverbände dürfen das Gebiet eines Landesverbandes nicht überschreiten. Für die Konstituierung eines Bezirksverbandes gelten die gleichen Bedingungen wir für die Gründung eines Landesverbandes (siehe § 14). Für das Verhältnis der Bezirksverbände zur Bundespartei bzw. dem Bundesvorstand gelten die gleichen Bedingungen wie im Verhältnis der Landesverbände zur Bundespartei (die §§ 14 und 16 gelten hier analog). Über die endgültige Anzahl der Personen im Bezirksvorstand entscheidet der Bezirksverband.
Ein Bezirksverband muß die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes spätestens 14 Tage im voraus schriftlich über alle geplanten Aktivitäten unterrichten. Der Bezirksverband hat den Bundesvorstand rechtzeitig und im voraus über geplante Mitgliederversammlungen des Bezirks zu informieren. Vertreter des Bundesvorstandes haben das Recht auf Mitgliederversammlungen des Bezirks anwesend zu sein. Über die auf einer Mitgliederversammlung eines Bezirks gefaßten Beschlüsse muß der betreffende Bezirksverband die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes innerhalb einer Woche schriftlich unterrichten.
Gegen einen Mehrheitsbeschluß eines Bezirksverbandes kann der zugehörige Landesverband Einspruch beim Bundesschiedsgericht einlegen, falls dem Landesverband und/oder der Bundespartei durch diesen Beschluß schwerer Schaden zugefügt wird.
§ 16 Einnahmen der Partei
Sämtliche Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Sachgütern, Immobilien etc. stehen ausschließlich der Bundespartei zu. Die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes wird für eine - im Rahmen der allgemeinen Finanzsituation der Bundespartei - angemessene finanzielle Ausstattung der Landesverbände sorgen. Über die Höhe und Angemessenheit der finanziellen Ausstattung entscheidet ausschließlich die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes. Die Landesverbände wiederum statten die Bezirksverbände - je nach finanzieller Situation - ausreichend mit finanziellen Mitteln aus. Die Landesverbände sind dem Bundesvorstand darüber rechenschaftspflichtig. Die Bundespartei kann in Gestalt des Bundesvorstandes beim Vorliegen wichtiger Gründe Einspruch gegen die Vergabepraxis eines Landesverbandes beim Bundesschiedsgerichts einlegen.
Generell dürfen vom "Aufbruch" keine Spenden von
a) marktwirtschaftlich orientierten Unternehmen b) Stiftungen, die marktwirtschaftlichen Unternehmen nahestehen c) Radikalen bzw. verfassungsfeindlichen Organistationen
angenommen werden.
§ 17 Bundesschiedsgerichte des "Aufbruchs" - Bundesschiedsgerichtsordnung
Auf einem ordentliche Parteitag des Bundespartei werden in einem Turnus von vier Jahren die Richter am Bundesschiedsgericht des "Aufbruchs" mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gewählt. Die Richter müssen Parteimitglieder sein, dürfen aber weder Mitglieder des Vorstandes des "Aufbruchs" noch in irgendeinem Abhängigkeitsverhältnis zum "Aufbruch" stehen.
Das Bundesschiedsgericht ist ein zusätzliches Organ des Bundespartei
Es gelten zwei Schiedsgerichtsinstanzen.
a) Die erste Instanz mit einem Parteirichter b) Die zweite Instanz mit drei Parteirichtern als Berufungsinstanz in den vom Parteigesetz und der Satzung des "Aufbruchs" vorgesehenen Fällen.
Beide Instanzen dürfen nicht den selben Personen besetzt sein. Der Bundesvorstand, jeder Landes- und Bezirksvorstand sowie jedes Parteimitglied kann bei parteiinternen Streitigkeiten eine Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht beantragen. Die klagende Seite muß innerhalb von einem Monat nach Kenntniserhalt des zu widersprechenden Sachverhaltes beim zuständigen Bundesschiedsgerichts schriftlich Klage dagegen erheben.
Das Gericht der ersten Instanz kann es ablehnen, einen Fall zu verhandeln, wenn es sich nach dessen Ansicht lediglich um Streitigkeiten aus persönlichen oder niederen Beweggründen (Streitlust, Stiftung von Unfrieden etc. ) bzw. um offenkundige Belanglosigkeiten oder um eine eindeutige und für jedermann ersichtliche Rechtslage handelt, die keinerlei Erörterung bedarf. Das Gericht muß seine Entscheidung darüber mit einer schriftlichen Begründung näher erläutern. Gegen eine solche Entscheidung der ersten Instanz des Bundesschiedsgerichts kann innerhalb von einem Monat schriftlich Einspruch bei der Berufungsinstanz des Bundesschiedsgerichtes eingelegt werden. Widerspricht die Berufungsinstanz dabei der ersten Instanz, so ist die erste Instanz des Bundesschiedsgerichtes verpflichtet, den relevanten Streitfall zur ordentlichen Verhandlung anzunehmen.
Das Gericht der ersten Instanz muß einen Fall zu Entscheidung annehmen , wenn das Parteiengesetz dies ausdrücklich für den betreffenden Streitfall vorsieht.
In dem vom Parteiengesetz und der Satzung des "Aufbruchs" vorgesehenen Fällen kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung der Urteils der ersten Instanz des Bundsschiedsgerichtes von einer oder beiden Streitparteien eine nochmalige Überprüfung des betreffenden Streitfalles durch die Berufungsinstanz beantragt werden. Das Schiedsgericht der Berufungsinstanz muß diesen Fall zur Entscheidung annehmen.
Für beide Instanzen gilt folgende Schiedsgerichtsordnung:
Die klagende Seite muß ihre Anklage in schriftlicher Form beim zuständigen Parteischiedsgericht einreichen. Das Gericht kann sich für ein mündliches oder schriftliches Verfahren entscheiden. Das Gericht hat dies beiden Streitparteien rechtzeitig mitzuteilen. Bei einem schriftlichen Verfahren wird die Klageschrift der Klägerseite dem Beklagten vom Gericht übermittelt. Der Beklagte hat die Verpflichtung innerhalb einer vom Gericht festgesetzten, angemessenen Frist schriftlich auf die Anklage zu antworten. Im Anklage- wie auch im Verteidigungsschreiben können Zeugen benannt werden, die das Gericht in schriftlicher oder mündlicher Form nach eigenem Ermessen vernehmen kann. Das Gericht kann auch den Rat von Sachverständigen oder Beratern einholten. Beim mündlichen Verfahren wird vom Gericht ein Termin festgesetzt, bei dem Ankläger und Beklagter vor dem Gericht in mündlicher Form ihre Auffassungen vertreten. Dem Beklagten muß jedoch mindestens 15 Tage zuvor die schriftliche Anklage der Klägerseite übermittelt werden. Bei der Verhandlung können von beiden Seiten Zeugen benannt werden, die das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen und auch noch nach dem Verhandlungstermin anhören kann. Das Gericht kann auch den Rat von Sachverständigen oder Beratern einholen. Nach Anklageerhebung muß ein Schiedsgericht innerhalb von 120 Tagen zu einem ordnungsmäßigen Urteil gelangen. Wird ein Schiedsgericht zum ersten Mal oder mit anderer Personalbesetzung neu gewählt, so gilt die Frist von 120 Tagen zur Urteilsfindung in einem Streitfall für das neu gewählte Gericht ab Wahldatum des Schiedsgerichtes. In seinen Entscheidungen, seiner Urteilsfindung und für den Prozessverlauf gilt die absolute Unabhängigkeit des Schiedsgerichtes und seiner Richter. Die Schiedsgerichte beider Instanzen sind ausschließlich am die Parteisatzung des "Aufbruchs", das Parteiengesetz, das Parteiprogramm des "Aufbruchs" sowie an die Ideale der Parteigründung des "Aufbruchs" gebunden. In einem Schiedsgerichtsverfahren kann nur beim Vorliegen außerordentlicher und besonders schwerwiegender Gründe von einer oder beiden Streitparteien ein Befangenheitsantrag gegenüber dem Schiedsgericht beider jeweils anderen Gerichtsinstanz eingereicht werden. Dieser Antrag muß vor Beginn oder während des Verfahrens eingereicht werden. Dieses Schiedsgericht hat vor einem Urteil über eine mögliche Befangenheit die Zulässigkeit des Befangenheitsantrages zu prüfen. Die Prüfung der Befangenheit muß innerhalb von vier Wochen ab Einreichung des Befangenheitsantrages erfolgen. Wird die Befangenheit eines Gerichtes für einen bestimmten Streitfall festgestellt, so wählt die mit der Prüfung der Befangenheit beauftragte Gerichtsinstanz ausschließlich für den betreffenden Streitfall (einen) neue(n) Richter hinsichtlich der relevanten Gerichtinstanz.
Auf besonderen Antrag des Bundesvorstandes kann die Frist, in der ein Schiedsgricht sein Urteil gefällt haben muß, auf zwei Monate verkürzt werden. Kann ein Schiedsgericht aufgrund außerordentlicher Gründe (Krankheit, erschwerte Sachlage, Urlaub, etc.) innerhalb von 120 Tagen zu keinem Urteil gelangen, so wird die Frist so weit verlängert, wie die außerordentlichen Gründe zu einer Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben.
§ 18 Primat der Bundespartei Da die politischen Ziele des "Aufbruches" primär auf bundespolitischer Ebene liegen, erhält die Bundespartei und damit der gewählte Bundesvorstand eine hervorgehobene und richtungweisende Stellung innerhalb des "Aufbruchs". Der Bundesvorstand ist zwischen den Bundesparteitagen, welche das oberste Parteiorgan darstellen, die leitende und koordinierende Zentrale der gesamten Partei, an der sich alle Landes- und Bezirksverbände orientieren sollten. Das Bundesschiedsgericht ist ein Parteiorgan des "Aufbruchs" und stellt die höchste judikative Institution der gesamten Partei dar. Gegenüber dem Bundesvorstand ist das Bundesschiedsgericht als Parteiorgan höherer Ordnung zu werten. Daher ergibt sich für die höchsten drei Organe des "Aufbruchs" folgende Rangfolge:
1. Bundesparteitage 2. Bundesschiedsgericht 3. Bundesvorstand
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Hinweis: Diese Ausgabe der Parteisatzung bzw. des Parteiprogramms ist aufgrund einer Abschrift bzw. Kopie vom Original entstanden. Verbindlich im Wortlaut ist daher nur die Originalfassung bzw. vom Bundesvorstand mit Unterschrift und Stempel ausdrücklich beglaubigte Kopien. Die Originalfassung befindet sich in der Parteizentrale des "AUFBRUCH" und kann dort von jedermann auf Wunsch eingesehen werden
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