|
|
|
Europa
Europäische Bürgerrechte
Die Entstehung der EG
Der europäische Rat
Der Ministerrat
Die Kommission
Das europäische Parlament
EG quo vadis? (wohin gehst Du?)
EG- Organe
Europa der Konzerne
Notwendige politische Konsequenzen
Die Europäische Vereinigung ist in vielen Bereichen vollzogen.
Deutschland liegt in der Mitte Europas. Bei aller Eigenständigkeit unseres Landes sind die Wurzeln unserer christlich-abendländischen Zivilisation europäisch. Auch unser Land strebt das friedliche Zusammenleben der Europäischen Nationalstaaten als „Europa der Vaterländer“ sowie der sprachlichen und kulturellen Regionen innerhalb der europäischen Union an.
Nun ist jedoch anzumerken, dass sich die Europäische Union aus den „Europäischen Gemeinschaften“ der MONTANUNION (Europäische Stahl und Kohle-Gemeinschaft), der „EURATOM“ (Europäische Atomgemeinschaft) sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG entwickelt hat. Trotz aller europäischen Begeisterungen der Völker innerhalb der Nationalstaaten war demnach der Zusammenschluss, der zur Europäischen Union führte, primär ein wirtschaftlicher. Ein demokratischer bürgerrechtlicher muss jetzt zwingend folgen. Die EU hat sich zu einem staatlich supranationalen Gebilde entwickelt, deren legislative und exekutive Organe vom europäischem Parlament nur unzureichend kontrolliert werden. Da die nicht parlamentarisch zustande gekommenen EU-Gesetze in Form der Richtlinien und Verordnungen jedoch Vorrang vor den parlamentarisch zustande gekommenen Gesetzen der Nationalstaaten haben, entsteht das vielfach - auch vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe beklagte Dilemma, dass in der deutschen Gesetzgebung immer mehr europäische Elemente Einzug nahmen und nehmen, die nicht mit dem Artikel 20 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen sind, der besagt, dass „Alle Gewalt vom Volk ausgeht“.
Ein weiterer, in der Öffentlichkeit viel beklagter Widerspruch besteht darin, dass die Gewaltenteilung, Grundprinzip jeden demokratischen Staates, sowohl im Europäischen Rat (der Länderchefs) als auch im Rat der Minister nicht gegeben ist. Die Staatschefs sind Exekutive in ihren Nationalstaaten. Sowohl die Staatschefs als auch ihre Minister werden jedoch im europäischen Bereich innerhalb des Europäischen Rates und des Ministerrates zur Legislative, erlassen Verordnungen und Richtlinien, die sie dann selbst als nationale Exekutive wiederum durchsetzen.
Europäische Bürgerrechte
Als energische Verfechter eines friedlich geeinten Europas verschreiben wir uns einem Europa der Bürgerrechte in Form der Schaffung einer europäischen Verfassung. Aus der deutschen Wiedervereinigung wissen wir, dass eine gemeinsame Währung letztlich als Vorstufe eines Bundesstaates bzw. eines Staatenbundes anzusehen ist. Als Europäische Föderation bedarf die EU daher dringend einer eigenen Verfassung, entsprechend etwa dem deutschen Grundgesetz oder der Amerikanischen Verfassung, auf welche sich der europäische Bürger gegenüber staatlichen oder wirtschaftlichen Instanzen und Übergriffen sowohl zivil als auch und strafrechtlich berufen kann.
Nur eine europäische Verfassung kann unseres Erachtens den Grundstein für eine Demokratisierung aller Europäischen Institutionen bilden.
Auch auf europäischer Ebene fordern wir, dass das europäische Parlament entsprechend den europäischen nationalstaatlichen Parlamenten das alleinige Recht der Legislative im Europäischen Bereich - immer unter der Voraussetzung der „Subsidiarität“, also der Hilfestellung nur bei Notwendigkeit gegenüber den Nationalstaaten erhält. Auch auf europäischer Ebene muss alle Macht vom Volk ausgehen, wobei es durch die Parteien im Europäischen Parlament vertreten wird. Dieses Parlament hat seinerseits die Regierung als Exekutive zu wählen, mit einem europäischen „Staatsoberhaupt“ und europäischen Ministern, und dadurch die europäische Kommission zu ersetzten. Allerdings auch den europäischen Ministerrat und den europäischen Rat, die bisher an Stelle des europäischen Parlamentes sowohl die Legislative als auch die Exekutive ausübten.
Wir fordern weiterhin eine strikte parlamentarische Kontrolle aller europäischen Exekutivorgane wie etwa der Europäischen Polizei „Europol“.
Beunruhigung besteht in der Bevölkerung, dass bei der derzeit noch nicht vorgenommenen demokratischen Erneuerung Europas Europool eine „Immunität“ zugesprochen wird, wie sie bei keiner demokratisch kontrollierten Polizei zulässig ist. Straftaten von Angehörigen der Europol können, so lange sie im Dienst geschehen sind, strafrechtlich nicht verfolgt werden - es sei denn, sie würden Dienstgeheimnisse verraten. Ein von demokratischer Seite, denken wir, einmaliger und unerträglicher Zustand, der dringend der Reform bedarf.
Auch mit dieser Forderung einer Parlamentarischen Kontrolle von Europol wissen wir uns mit dem Grundgesetz in Einklang. Müssen doch gerade im Exekutivbereich der Polizei so wichtige Grundrechte wie Meinungsfreiheit, körperliche- und seelische Unversehrtheit, der Datenschutz sowie die Respektierung der häuslichen Persönlichkeits-Sphäre vor unerlaubten Überwachungsmaßnahmen geschützt werden. Auch die europäische Polizei soll ein „Bürger in Uniform“ und ein „Freund und Helfer des Bürgers“ werden und diesen hiesigen Polizeiwahlspruch mit neuem Leben erfüllen.
Die Entstehung der EG
Wie ein roter Faden zieht sich der Gedanke an ein vereinigtes Europa durch die Geschichte, wobei Ansätze bereits von Karl dem Großen und durch das mittelalterliche „Heilige Römische Reich Deutscher Nationen“ geschaffen wurden. Im 17. Jahrhundert entwickelte der französische Herzog von Sully Pläne für einen „Europäischen Bund“. „Vom ewigen Frieden“ schrieb 150 Jahre später Immanuel Kant. - „Vereinigte Staaten von Europa“ verlangte ein halbes Jahrhundert danach der französische Schriftsteller Victor Hugo. Eine „Föderative Union für Europa“ forderte der französische Außenminister Aristide Briand im Jahre 1929.- „Vereinigte Staaten von Europa“ sah Winston Churchill im Jahre 1946 in seiner berühmten Züricher Rede als Ziel der Nachkriegspolitik.
Doch der Zusammenschluss Europas erfolgte nicht von unten her, weder vom Volk noch aus Begeisterung. Sondern von den Wirtschaftslenkern! „Von den Bossen“ - aus Kalkül! Im Jahre 1949 gründeten zehn europäische Staaten in Straßburg den Europarat, um in sämtlichen Bereichen - mit Ausnahme der Verteidigung - eine engere Zusammenarbeit zu erreichen. Zwei Jahre später, 1951, unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten den Vertrag über die Gründung der Montanunion (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), deren Mitglieder im Jahre 1957 mit den Römischen Verträgen die EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und die Euratom (Europäische Atomgemeinschaft) gründeten.
Diese letzten drei Bündnisse (Montanunion, EWG und Euratom) wurden 1965 durch den sogenannten Fusionsvertrag zu dem vereinigt, was wir heute mit „EG“ (Europäisch Gemeinschaft) bezeichnen.
Also, lassen Sie uns träumen, wie sah das wohl praktisch aus? Warum nicht so, dass sich die bekannten und die grauen Eminenzen und Chefs aus Wirtschaft und Finanzen - Kartellabsprache hin oder her - zusammentaten, und z.B. nach einem opulenten Mahl die Vision von einem grenzenlosen einigen Europa des grenzenlosen einenden Profits im Dampf ihrer Zigarren genießerisch in Luft und Atmosphäre bliesen? Und - sie blieben nicht allein. Politiker gesellten sich hinzu - und es entstand der Turbokapitalismus, die EU?
- Wie dem auch sei, wie dem auch war: Den sechs Gründerstaaten schlossen sich jedenfalls bis jetzt neun weitere Länder an, so dass die EG zur Zeit aus folgenden fünfzehn Staaten besteht: Belgien - Bundesrepublik Deutschland - Dänemark (seit 1973) - Frankreich - Griechenland (seit 1981) - Großbritannien (seit 1973) - Irland (seit 1973) - Italien - Luxemburg - Niederlande - Portugal (seit 1986) - Spanien (seit 1986) - Österreich, Finnland und Schweden (seit 1997).
Damit war ein Binnenmarkt entstanden, mehr als 40 Prozent des Welthandels abdeckend, und damit der Welt größte gemeinsame Markt. Um ihre wirtschaftlichen Ziele zu erreichen, rief die EG bürokratisch strukturierte Organe mit höchst verschiedener Kompetenz ins Leben:
Der europäische Rat
Der Europäische Rat (ER) besteht aus den zwölf Staats- oder Regierungschefs und dem Präsidenten der EG-Kommission. Die ER wird - abgesehen von Sonderfällen - halbjährlich einberufen; er ist zuständig für alle Fragen, die mit der Europäischen Union zusammenhängen, also auch für gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, für kulturelle Zusammenarbeit und ähnliche Aufgaben. Er ist gegenüber dem Rat der Gemeinschaften höhere Instanz und kann politische Leitlinien vorgeben. Da die Regierungschefs dem Europäischen Parlament in keiner Weise verantwortlich sind, steht der ER in krassem Widerspruch zu einer Demokratisierung der EG.
Betrachtet man das eben Gesagte unter dem Aspekt der Gewaltenteilung als demokratischem Grundprinzip, dann offenbart sich folgende spezifische und bühnenreife europäische Verwandlungsnummer:
Die Länderchefs, bei sich zu Hause Exekutive, treffen sich nach Bedarf - in Brüssel: Und sind als „Europäischer Rat“ plötzlich Legislative, sprich, sie basteln sich ihre Gesetze ohne das lästige nationale oder Europäische Parlament - einfach selbst. Ihre Beschlüsse haben unmittelbare legislative Wirkung, europaweit. Worauf sie dann wieder nach Hause fahren und dort ihre eigenen Gesetze wie absolutistische Potentaten in die Tat umsetzen. Ein Staatsstreich von oben, in aller Öffentlichkeit, wie die SZ vom 14. Juni 97 formuliert; durch die Verträge von Amsterdam beim Treffen der Länderchefs in den heiligen Hallen der Niederländischen Notenbank im gleichen Monat zementiert. Und niemand regt sich auf. Und niemand rebelliert!
Der Ministerrat
In dieses gesetzgebende Gremium mit der offiziellen Bezeichnung „Der Rat“ entsenden die Mitgliedsländer je einen Vertreter, der Regierungsmitglied, also Minister, sein muss. (Einzige Ausnahme sind die deutschen Staatssekretäre.) Der Rat tagt geheim und ist lediglich dem Europäischen Parlament und der Kommission gegenüber berichtsverpflichtet. Entscheidungen müssen in der Regel einstimmig gefasst werden, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Schaffung und zum Funktionieren des Binnenmarktes notwendig sind, können jedoch auch mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden. Dabei gilt folgende Stimmverteilung:
Deutschland, Frankreich,Großbritannien, Italien je 10 Stimmen Spanien 8 Stimmen Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugal je 5 Stimmen Dänemark, Irland je 3 Stimmen Luxemburg 2 Stimmen
qualifizierten Mehrheit sind 54 von 76 Stimmen erforderlich.
Der umgangssprachliche Name „Ministerrat“ kommt daher, dass die Ratstagungen nach Sachgebieten aufgegliedert sind und jedes Mitgliedsland den entsprechenden Fachminister entsendet.
Wie eigenmächtig der „Rat“ und seine Minister, die national doch nur exekutiv wirken dürfen, im Europäischen Rahmen gesetzgeberisch tätig sein dürfen, das zeigt §235, den man geradezu als Ermächtigungsparagraphen“ bezeichnen muss (siehe dazu später).
Die Kommission
Dieses Exekutivorgan der EG besteht aus 20 Kommissaren, die von den Regierungen der Mitgliedsländer für jeweils vier Jahre ernannt werden. Dabei stellen die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien je zwei Kommissare, die übrigen jeweils einen. Da die Mitglieder der Kommission gleichberechtigt sind, werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anzahl der Mitglieder getroffen. Jeder der Kommissare betreut einen bestimmten Fachbereich; assistiert werden sie von insgesamt
22 Generaldirektionen und knapp 17 000 Beamten, wobei etwa 15 Prozent des Personals ausschließlich als Dolmetscher und Übersetzer tätig sind.
Das Aufgabenfeld der Kommission kann im wesentlichen in drei Gebiete aufgeteilt werden: (1) Erlass von Entscheidungen bzw. Forderungen, die in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig werden, sowie von Richtlinien, die zwar verbindlich sind, den Mitgliedsstaaten jedoch den Weg zur Durchführung selber überlassen; (2) Vorschlagsrecht bei anstehenden Ratsentscheidungen, die von allgemeiner Tragweite sind oder für einzelne Mitgliedsländer oder für bestimmte gesellschaftliche Bereiche eine wesentliche Bedeutung haben; (3) Kontrolle der Vertragserfüllung durch die Mitgliedsstaaten, Feststellung möglicher Verstöße sowie Untersuchung angezeigter Verstöße.
Die EG-Kommission ist somit die einzige Behörde der westlichen Welt, die das Recht zur Gesetzesinitiative hat, ohne dazu demokratisch legitimiert zu sein.
Das Europäische Parlament
Die 626 Abgeordneten werden in den Mitgliedsstaaten direkt gewählt; die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Das Europäische Parlament hat keine Gesetzgebungskompetenz, es hat Fragerecht und Mitwirkungsrecht am EG-Haushalt. Im Jahre 1984 hat das Europäische Parlament einen Entwurf für eine Europäische Verfassung erstellt, der inzwischen aber wieder in der Versenkung verschwunden ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
Der Europäische Gerichtshof entscheidet Streitigkeiten zwischen Organen oder Mitgliedsstaaten der EG, ist aber auch zuständig für Klagen von Bürgern oder Firmen bzw. Verbänden aus den EG-Mitgliedsländern gegen EG-Organe oder EG-Mitgliedsländer, sofern sich aus der EG-Gesetzgebung ein Klagegrund ergibt. Die 13 Richter und sechs Generalanwälte können auch von nationalen Gerichten angerufen werden und im Weg der Vorabendscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe entscheiden. Damit hat der EuGH das alleinige Recht der Auslegung der Gemeinschaftsverträge. Es gilt darüber hinaus der Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat. Strittig ist dabei, ob dieses Gemeinschaftsrecht auch Vorrang gegenüber dem deutschen Grundgesetz hat, da es bisher keinen entsprechenden europäischen Grundrechtskatalog gibt. Krass ausgedrückt: Hebeln Wirtschaftsbosse unsere Grundrechte und unsere Grundgesetze aus?
Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)
Der Ausschuss ist beratendes Organ bei allen Entscheidungen der EG. Er setzt sich aus Wirtschaftsvertretern, Gewerkschaftern, Vertretern von Wohlfahrtsverbänden und anderen zusammen - Vertreter von Umweltverbänden sind jedoch nicht dabei.
EG quo vadis?
Der demokratische Gedanke der EG lässt sich nach diesem kurzen Einblick in die Struktur wie folgt zusammenfassen: Verbindliche politische Zielsetzung für Weiterentwicklung der EG und die EG-Gesetzgebung werden ausschließlich vom Ministerrat bzw. vom Europäischen Rat festgelegt. Das Europäische Parlament hat kaum Einfluss, jedenfalls keinen unmittelbaren, tatsächlichen, höchstens einen „moralischen“. Ebenso wenig können jedoch auch die nationalen Parlamente eine Kontrollfunktion übernehmen. Als Folge steht, dass im „Rat“ jeweils 15 Fachminister über die Lebensbedingungen von 371 Millionen Menschen entscheiden. Die politischen Leitlinien des Rats werden letztlich von den fünfzehn Regierungschefs diktiert, die in lockerer Form und unter Verzicht auf jeglichen institutionellen Formalismus beraten. Beamte und Sachverständige sind von diesen entscheidenden „Small Talks“ ausgeschlossen.
Ein selbständiges und demokratisches Europa kann es vor diesem Hintergrund nicht geben.
Aber noch andere Umstände sollen in diesem Zusammenhang kurz gestreift werden, um die volle Tragweite des undurchsichtigen EG-Bürokratismus etwas zu durchleuchten:
Die Organe der EG sind zwar auf drei Städte verteilt: die EG-Kommission in Brüssel, das Europäische Parlament in Straßburg, Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Doch ist nur Brüssel zu einer Machtzentrale geworden. Das liegt natürlich daran, dass im politischen Entscheidungsprozeß neben dem „Rat“ und dem "Europäischen Rat" nur die EG-Kommission von Bedeutung ist, während das Kontrollorgan Parlament und die Schiedsstelle der Europäische Gerichtshof bisher ein Schattendasein führen. Doch selbst, wenn alle Macht von einem direkt gewählten Parlament ausginge, wären noch andere Auswirkungen zu betrachten: Jede neue höhere Instanz bewegt sich ein Stück weiter weg vom Bürger. Größere Wahlkreise der Abgeordneten bedeuten mehr Distanz zum Bürger, und es zeigt sich bereits schon in der derzeitigen EG, dass es Initiativen oder Verbänden nahezu unmöglich ist, ihre Anliegen an die politischen Entscheidungsträger heranzutragen. Die Fachausschüsse und Beratungsgremien der Kommission sind zudem bis an die Schmerzgrenze mit mehreren tausend Beratern, Repräsentanten und Fachanwälte der Industrie vollgestopft.
Aber auch, wenn Forderungen von Initiativen tatsächlich bis zur EG-Spitze durchdringen und auf diesem Wege tatsächlich fortschrittliche Richtlinien entstehen, heißt dies noch lange nicht, dass die Mitgliedstaaten solche Richtlinien auch befolgen. Viele ausnahmsweise lobenswerte EG Umweltrichtlinien sind noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden - nicht nur vom notorischen Nachzügler Italien, sondern auch von der Bundesrepublik Deutschland -, obwohl die Fristen längst abgelaufen sind.
Bei dem Problempunkt der sozialen Rechte stehen unter anderen auch die Gewerkschaften auf wackeligem EG-Boden, die ihre mühsam erkämpften Mitbestimmungsrechte in den Firmen bedroht sehen. Berechtigt, denn für interessierte Unternehmen ist es ein Einfaches, die Firmenzentrale in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Während die mit der Vollendung des Binnenmarktes verbundene Verlagerung verschiedener Bereiche der Politik auf EG-Ebene und die außenpolitische Zusammenarbeit der EG-Mitgliedstaaten in den Medien heftig diskutiert werden, findet der eigentlich wichtigste Teil der westeuropäischen Einigung leider kaum Beachtung: die bereits besprochene strukturelle politische Integration in Form der verschiedenen
EG-Organe
Gemessen an demokratischen Grundprinzipien macht das Modell der amtierenden EG-Regierung deutlich, dass der EG-Ministerrat den Gesetzgebungsprozess ohne den Einfluss des Europäischen Parlaments vollzieht. Freilich kommt das den Mitgliedsländern gar nicht ungelegen: Wichtige Entscheidungen werden durch ständige Ausweitung des EG-Rechts aus der Kompetenz der nationalen Parlamente in die EG geschoben, ohne dass hier durch ein echtes Parlament die notwendige demokratische Kontrolle ausgeübt werden kann.
Die bisherigen Ausführungen sind für die gesamte Behandlung der Problematik der Naturmedizin als einem „Stiefkind in Brüssel“ von tragender Bedeutung, da nur mit Kenntnis der internen EG-Praktiken klar werden kann, weshalb und vor allem wie alternative ökologische Bereiche wie die Biologische Medizin „verklappt“ werden können. Wie ein überflüssiger und ärgerlicher Ballast wird ein wesentlicher und von einem Großteil der Bürger hochgeschätzter Erfahrungsschatz der Heilkunde kunstgerecht durch den EG-Reißwolf gedreht; den übermächtigen Pharmamultis wird weiterhin zu Kreuz gekrochen.
Wie die EG selbst zum Punkt „Demokratiedefizit“ Stellung nimmt, zeigt ein Auszug aus der EG-Broschüre „Das ABC des Gemeinschaftsrechts:“
...Sicherlich wäre es falsch, den Vätern der Gemeinschaft zu unterstellen, sie hätte von den Grundrechten und Grundfreiheiten der Gemeinschaftsbürger überhaupt keine Notiz genommen; selbstverständlich sind sie davon ausgegangen, dass die Grundrechte der Gemeinschaftsbürger durch die Errichtung der EG unberührt bleiben würden...
Das glatte Gegenteil muss den „Söhnen der Gemeinschaft“ unterstellt werden, denn sonst wäre der EWG-Vertrag längst dahingehend erweitert worden. So aber begünstigt die fehlende parlamentarische Kontrolle der Gesetzgebung die Bürokratisierung der Gemeinschaft im Zusammenspiel mit eindeutigen verfilzenden Machtzuweisungen. Der Spruch „Alle Wege führen nach Rom“ ist überholt: „...über Brüssel zu den Multis - etwa den Pharmamultis“ könnte man heute sagen.
Als Sofortmaßnahme für ein demokratisches EG- Europa wäre als erstes die Macht neu zu verteilen. Allein das direkt gewählte EG-Parlament müsste die Legitimation haben, EG-Recht zu setzen, das die Kompetenzen der nationalen Parlamente beschneidet. Zu den Befugnissen einer solchen Versammlung gehören vor allem Gesetzgebungskompetenz, alleinige Entscheidung über den EG-Haushalt und Kontrolle einer EG-Regierung, die anstelle der EG-Kommission stehen sollte.
Absolut zwingend wäre für ein demokratisches Europa natürlich auch eine EG-Verfassung, die als wichtigsten Pfeiler die Garantie einklagbarer Menschen- und Bürgerrechte aufweisen müsste. Der Katalog des bundesdeutschen Grundgesetzes wäre hierzu eine mögliche Ausgangsbasis. Neben den elementaren Menschenrechten sind dabei insbesondere auch das Asylrecht, Arbeitnehmer- und soziale Schutzrechte sowie der Rechtsschutz gegen staatliche Gewalt zu erhalten und fortzuschreiben. Ganz zu schweigen von weiteren elementaren Bürgerrechten, wie beispielsweise Datenschutz, Informationsrecht (z.B. Akteneinsicht), einklagbares Grundrecht auf Umwelterhaltung und andere Elemente direkter Demokratie, wie Volksbefragung und Volksentscheid. All diese an sich selbstverständlichen Grundsätze haben bisher in die EG noch keinen Einzug gehalten, sodass sich der Prozess der westeuropäischen Einigung in einer höchst fragwürdigen demokratischen Grauzone bewegt.
Wie „demokratisch“ es in diesem „Europa der Konzerne“ der EU nun zugeht, dazu Nachfolgendes als Vorgeschmack:
Europa der Konzerne
Der Ende Juni 1990 erschienene Organisationsplan der Kommission enthüllte auf gesundheits-politischem Gebiet folgende Strukturierung: Die Zuständigkeit für Arzneimittel und Tierarzneimittel fällt in die Generaldirektion III „Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft“, Direktion B, Ansprechpartner Ferdinand Sauer. Die Zuständigkeit für Gesundheit und Sicherheit fällt in die Generaldirektion V „Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten“, Direktion D, Ansprechpartner William Hunter.
Nach diesem Organisationsplan erhärtet sich der lange gehegte Verdacht, dass Arzneimittel und Gesundheit nichts miteinander zu tun haben: Denn die Pillenproduktion dient der Wirtschaft, und die Volksgesundheit dient der Beschäftigung, genauer gesagt: hilft den Unternehmern, das Geld beisammen zu halten. Kaum zu fassen, mit welcher unverblümten Offenheit hier das höchste Gut der Menschen den wirtschaftlichen Interessen untergeordnet wird, wodurch nun das europaweite Ende der biologischen Medizin besiegelt scheint - einer Medizin die mit sanften und kostensparenden Methoden und Mitteln konkurrenzlos im Stande ist, die zum Überleben unverzichtbaren natürlichen Ressourcen im Individuum zu erhalten.
Weiteres erschütterndes Beispiel Europäischen Demokratie- Verständnisses: der Artikel 235 des Europäischen Gründungsvertrages, der da lautet:
„Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften“.
Mit diesem Ermächtigungsparagraphen hat man zwischen dem 04.04.1962 und dem 20.12.1985 sage und schreibe 378 Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse erlassen, die direkt oder indirekt europaweite Geltung gewinnen. Ganz nach der Regel: supranationales Recht bricht nationales Recht. Also unparlamentarisch, sprich: nicht demokratisch zustande gekommene supranationale Gesetze haben vorrangige Geltung vor den parlamentarisch und demokratisch zusammen zustande gekommenen nationalen Gesetzen.
Salopp gesprochen: nicht das Volk und die Demokratie haben das Sagen, sondern - durch die EU - offenkundig die Konzerne!
Damit steht das europäische Recht im eklatanten Widerspruch zum Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2, der da lautet: „Alle Gewalt geht vom Volk aus“.
Über die Bedeutung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Übereinkommen und Abkommen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen siehe Seite 7 des Werkes
„Fundstellen und Inhaltsnachweis, Umweltschutzrecht der EU“ von Prof. Dr. jur. B. Becker im Verlag R.S. Schulz.
Kurzgefasst jedoch kann man sagen, dass
1. die Verordnung
wie umseitig nach Artikel 189 Satz 2 EGV „allgemeine Geltung hat. Sie ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“. Das primäre Gemeinschaftsrecht muss eine Ermächtigungsbefugnis für den Erlass von Verordnungen aufweisen. Auch die europäischen Verordnungen wird in Deutschland im BGB I. Teil hingewiesen.
2. Die Richtlinie
Die Richtlinie ist nach dem gleichen Artikel „für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel“. Das Wesen der Richtlinie besteht darin, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Und zwar innerhalb einer gewissen Frist.
3. Die Entscheidung
Die Entscheidung ist nach dem gleichen Artikel 189
„In all ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet“. etc. etc.
Weitere kleine Stichprobe, etwa der Richtlinie 37/22 EWG. Ein eindeutig marktstrategisches Papier bezüglich des Gesundheitssektors. Hier geht es nicht mehr darum, dem Bürger Nebenwirkungsfreiheit eines Medikaments zu garantieren, sondern nur noch um Marktanteile, wenn es heißt:
„Technologisch hochwertige Arzneimittel, die das Ergebnis einer langen und kostspieligen Forschung sind, werden in Europa weiterhin nur entwickelt werden, wenn sie günstige rechtliche Voraussetzungen und insbesondere die gleichen Bedingungen für das In-Verkehrbringen in der ganzen Gemeinschaft finden“.
Also nicht die Gesundheit des Bürgers gilt es zu schützen, sondern die Erschließung von Märkten!
Im Arzneimittelrecht praktiziert die EG auch sogenannte „Reißverschluss - Verordnungen“: denn wenn auch nur im kleinsten EG-Mitgliedsstaat die Gesundheitsbehörde einem Medikament die Anerkennung gewährt, dann muss dieses Medikament, unabhängig von seiner Nebenwirksamkeit, innerhalb des ganzen europäischen Marktes mit seinen 371 Millionen Menschen Geltung haben. Sprich: wenn nur der richtige Beamte z.B. in Luxemburg einem problematischen Medikament seinen Segen gibt, dann ist der ganze europäische Markt für das Produkt geöffnet!
Notwendige politische Konsequenzen
Die Konsequenz aus dem Schauerlichen bisher Gesagten ist klar: Europa muss grundlegend reformiert und demokratisiert werden. Europa braucht eine Verfassung, etwa dem Deutschen Grundgesetz angelehnt. Der unglaubliche Wust der bisherigen Verordnungen ist dementsprechend nachträglich durchzuforsten. Die Europäische Kommission muss durch eine Europäische Regierung abgelöst werden, die ihrerseits vom Parlament gewählt und kontrolliert wird.
Wir brauchen ein Europa der Bürger und nicht der Konzerne!
|